Seit Sommersemester 2018 gibt es eine neue Regelung für die Diplomprüfung!
hier zunächst ein Abriss über die bisherigen Regelungen, die auch weiterhin beantragt bzw. spätestens ab Juli 2018 wieder Gültigkeit haben sollten.
Nach Beantragung des Themas der Diplomarbeit steht irgendwann der Abschluss derselbigen. Die positive Beurteilung der Diplomarbeit (DA)[1], ebenso wie die Bestätigung über den Abschluss des zweiten Abschnitts beider Unterrichtsfächer und der Lehrer*innenbildung, ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomprüfung. Neben deiner Betreuer*in, kannst du selbst eine Zweit-Prüfer*in aus deinem zweiten Unterrichtsfach bitten die Prüfungskommission zu stellen. Vorsitzende Person wird für den jeweiligen Prüfungstag von der SPL gestellt, bei der du die DA geschrieben hast. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich über das Studienservicecenter der historisch-kulturwissenschaftlichen Fakultät:
[1] Information vom 28.03.2018: Die Diplomarbeit wird elektronisch hochgeladen, und gebunden an die Betreuer*in zur Bewertung übergeben. Die Beurteilung kann dann in einem verschlossenen Umschlag zeitgleich mit Anmeldung zur Prüfung im SSC abgegeben werden. Das digitale Beurteilungsdokument (Kopie des Gutachtens) wird von der Betreuer*in an die SSS-Mitarbeiter*in Tanja Miedler gesendet. "Das Gutachten wird erst nach vollzogener Plagiatsprüfung berücksichtigt."
Neue Regelungen für das Sommersemester 2018
Anmeldung gleich mit bisherigen Regelungen, bei jenem SSC bei dem die DA verfasst wird.
Formular: https://studienpraeses.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/p_studienpraeses/Studienpraeses_Neu/Formulare_-_2016/SL.TP-Diplom-LA1_Anmeldung_Teilpruefungen_03.04.-30.06.2018_Diplomstudium_Lehramt.pdf
Abweichend vom bisherigen System findet die Prüfung nur auf Antrag der*/des* Studierenden in der alten Form der Prüfungskommission statt. Bei der Angabe einer Prüfer*in kann eine Präferenz abgegeben werden, die allerdings nicht berücksichtigt werden muss. Nach Fixierung des Prüfungstermins im Fach der Diplomarbeit, wird vom SSC - im Fall des Lehramts GSP, Historisch-Kulturwissenschaftlich - dein Antrag auf die Prüfung an das SSC des zweiten Unterrichtsfachs weitergeleitet. Von diesem wirst du per Mail (an den u:net-Account) über deinen zweiten Prüfungstermin informiert, der maximal 7 Tage vor oder nach dem Termin des Diplomarbeits-Unterrichsfach liegen darf. Sind beide Termine positiv absolviert gibt es eine formlose Bestätigung per Mail, mit der sich beim Stadt- oder Landesschulrat beworben werden kann. Die tatsächliche Ausstellung der Dokumente kann dann noch ca. 4 Wochen dauern.
Die Universität Wien sichert bei einer Anmeldung bis 1.06.2018 zu, dass beide Prüfungstermine bis 30.06.2018 abgeschlossen sein können. Ab 1.07.2018 endet das spezielle System und es finden wieder reguläre Prüfungskommissionen statt.
Ein diesbezüglicher Newsletter der Universität Wien, wurde auf der Seite der Zentrumsvertretung Lehrer*innenbildung veröffentlicht: https://basisgruppelehramt.wordpress.com/2018/03/09/neue-regelungen-zur-diplompruefung-im-sommersemeste-2018/
Warum?
Das Diplomstudium Lehramt läuft eigentlich erst am 30.04.2020 aus, da aber Aufgrund des schlechten Zeitmanagement oder fehlenden Überblicks der damaligen Bundesregierung 2013 gleichzeitig mit der Einführung des Neuen Lehrer*innendienstrechts (VBG 1948, allein gültig ab 1.09.2019) auch das Unterrichtspraktikumsgesetz mit 30.08.2019 außer Kraft gesetzt wurde, ergibt sich für alle Diplomstudierenden, die ihren gesetzlichen Anspruch auf das Unterrichtspraktikum geltend machen wollen die Notwendigkeit, bis zum Ende der Anmeldephase für das UP 2018 die Diplomprüfung abgeschlossen zu haben.
Mit dem abgeschlossenen UP besteht allerdings kein Anspruch auf das alte Dienstrecht, nur wer zusätzlich einen "alten" Sondervertrag oder eine Anstellung nach altem Dienstrecht hat, kann mit dem Abschluss des UP 2018 regulär im alten Dienstrecht bleiben. Absolvent*innen des Diplomstudiums nach dem Sommersemester 2018 können zwar ebenfalls noch ins alte Dienstrecht (mit Vertrag bis spätestens 30.08.2019) - über oben genannte Anstellungen - kommen, müssen aber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit dem UP entweder ein zweijähriges Vollzeit-Äquivalent bis 30.08.2019 vorweisen oder die Induktionsphase absolvieren. Genauere Informationen zu dieser Problemelage gibt es bei der zuständigen Gewerkschaft bzw. beim Bildungsministerium bzw. Stadt- oder Landesschulrat.
Ebenso möchten wir auf die Zusammenfassungen der Lehrer*innendienstrechts-Veranstaltungen hinweisen: