Neue Richtlinie Uni-Betrieb 2020/21

Das Rektorat hat eine neue Richtlinie veröffentlicht, die vieles im Bezug auf Anmeldefristen und (digitale) Prüfungen regelt.

Hier der Link zum Original pdf: https://mtbl.univie.ac.at/storage/media/mtbl02/02_pdf/20200513-21.pdf

 

Grundsätzlich sind alle Punkte dieser Richtlinie für Studierende relevant und negieren in manchen Bereichen bisher geltendes Studienrecht. In dieser Zusammenfassung halten wir uns größtenteils an die Reihenfolge im Dokument:

§ 1 Änderung der Prüfungsmodalitäten der Modul- und Lehrveranstaltungsprüfungen

Schriftliche Prüfungen dürfen jetzt auch digital schriftlich und (digital) mündlich abgehalten werden. Wir werden die SPL 7 anregen die Regeln in Kraft zu setzen. Änderungen in den Informationen zu Prüfungen und Lehrveranstaltungsbeschreibungen können jetzt auch nachträglich geschehen, müssen aber in u:find mit "Update" kenntlich gemacht werden.
Für Studierende besteht leider kein Anspruch auf die gleichen Prüfungsmethoden der Vorsemester, allerdings sollte das einmal kommunizierten neue Format dann auch nicht mehr geändert werden dürfen. Die Anmeldung zu diesen Prüfungen bleibt für Studierende bindend und auch wenn sich die Regeln im Anmeldezeitraum ändern, gilt die Anmeldung als akzeptieren dieser jeweiligen Bedingungen.

Achtet also bitte darauf und kontrolliert, ob sich auch während der Anmeldephase das Format oder andere Bereiche der Prüfungsinformationen ändern und ob diese Änderungen mit "Update" gekennzeichnet sind. Wir empfehlen euch, regelmäßig screenshots zu machen, die belegen welche Informationen ihr zu welchem Zeitpunkt hattet.

Zu den Anmeldefristen:

Prüfungen bis 30.06.2020:
§ 1 Abs. 5: Anmeldefrist und Ankündigung mindestens 14 Tage vor Prüfung.


Prüfungen ab 01.07.2020 bis 30.09.2020:
§ 1 Abs. 6: Ankündigung min. 28 Tage vor Prüfung, Anmeldefrist min. 14 Tage.

 

Ausgenommen von diesen Fristen sind sogenannte Ersatz- und Zusatztermine. Die können auch viel kurzfristiger angekündigt werden oder stattfinden. Wir versuchen bei der Studienprogrammleitung eine einheitliche Regelung für die SPL 7 zu erwirken.

 

Wie viele Prüfungen müssen angeboten werden?

Leistungen Wintersemester 2019/20
Prüfungen: § 1 Abs. 8 Z 1: drei Termine zwischen 1.03.2020 und 30.09.2020
Seminare/Übungen/Bachelorarbeiten: § 2 Abs. 4: nachreichen bis 30.06.2020

Leistungen Sommersemester 2020
StEOP: § 1 Abs. 9: jedenfalls 2 Prüfungstermine zwischen 1.03. und 30.09.2020
Prüfungen: § 1 Abs. 8 Z 2: nach Lehrveranstaltung, 3 Termine im Wintersemester 20/21
Seminare/Übungen bis Ende Juni: § 2 Abs. 4: nachreichen bis 30.09.2020
Seminare/Übungen Juli-Sept: § 2 Abs. 4: nachreichen bis 3 Monate nach letztem Termin
Bachelor-Arbeiten: § 3: wenn nicht bis 30.09.2020 möglich, dann LV-Leiter*in melden und Gründe für die Verhinderung bekannt geben. Zu Dokumentationszwecken bitte wir auch uns diese Anfragen (BCC strv.geschichte@univie.ac.at) zu schicken.

 

§ 2 Änderung der Prüfungsmodalitäten der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen

Auch bei pi-Veranstaltungen können die Leistungsanforderungen unter dem Semester geändert werden, diese müssen jedenfalls im Vorlesungsverzeichnis (u:find) mit "Update" gekennzeichnet werden. Lehrveranstaltungseinheiten können auch im Juli/August/September stattfinden, wenn das "zwingend notwendig" ist. Sollte dieses Termin-Update gemacht werden, habt ihr das RECHT euch bis 30.06.2020 ohne Angabe von Gründen abzumelden. Danach kann euch aber auch noch der*die LV-Leiter*in abmelden, wenn ihr einen Grund glaubhaft macht. Einreichfristen für schriftliche Teilleistungen sind oben bei § 1 genannt.

 

§ 3 Bachelorarbeiten

Information siehe oben bei Einreichfristen. Jedenfalls dokumentieren, wenn aus COVID-19 verwandten Gründen, eine Verzögerung in der Bearbeitung der BA-Arbeit passiert, damit kann eine Verlängerung der Frist erreicht werden.

 

§ 4. Vergabe von Prüfungsterminen und Plätzen in prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen mitbeschränkten Kapazitäten

Da die Abstandregeln auch im Uni-Gebäude gelten, kann die Teilungsziffer von Lehrveranstaltungen von der SPL gesenkt werden. Speziell wenn es nicht die räumlichen Gegebenheiten gibt. In diesem Fall werden die "ordnungsgemäßen" Anmeldungen nach Studienfortschritt gereiht, dauz verlangen wir von der SPL noch eine Definition. Auch Personen die noch keine oder wenig Prüfungszuteilungen haben, werden bevorzugt. Also bitte genau überlegen, welche Lehrveranstaltungen ihr im Wintersemester erledigen könnt, sollte es zu einer erneuten Verschärfung der Pandemie-Situation kommen.

Anmeldemodus muss jedenfalls in u:find erklärt werden. Nicht erfolgreiche Anmeldungen werden zu den nächsten Anmeldephase weitergenommen. Dazu werden wir ebenfalls bei der SPL eine verbindliche Lösung einfordern.

Über eine Auflösung von Voraussetzungsketten werden wir ebenfalls mit der SPL noch diskutieren.

 

2. Abschnitt: Digitale Prüfungen
§ 5. Sonderbestimmungen für digitale mündliche Prüfungen

digitale Mündliche Prüfungen:


hier müssen wir aus der Richtlinie direkt zitieren:

  1. Digitale mündliche Prüfungen finden unter Anwendung eines Videokonferenztools statt.
  2. Wenn die Beiziehung einer Vertrauensperson von der*dem Studierenden gewünscht wird, ist sie entweder der Prüfung zuzuschalten oder hat sich, wenn sie sich im selben physischen Raum befindet, im Sichtfeld der Kamera hinter der*dem Studierenden zu platzieren. Eine darüber hinausgehende Öffentlichkeit kann von den Prüfer*innen ausgeschlossen werden.
  3. Anlassbezogen bzw. im Verdachtsfall kann die*der Prüfer*in verlangen, dass der Raum mit der Kamera ausgeschwenkt wird.
  4. Studierende müssen sich mit einem Lichtbildausweis identifizieren.
  5. Während einer kommissionellen Prüfung sind alle Prüfer*innen zuzuschalten. Die Beschlussfassung der Prüfer*innen über die Beurteilung erfolgt ohne Zuschaltung der*des Studierenden in nicht-öffentlicher digitaler Sitzung.
  6. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden, wird die Prüfung seitens der*des Prüfer*in abgebrochen. Es gelten die Bestimmungen der Satzung über die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.

Unsere Meinung dazu: Das notwendige Übel von digitalen Prüfungen birgt leider auch das (digitale) Eindringen der Universität und ihrer Mitarbeiter*innen in unsere Privatsphäre mit sich. Wie vielleicht ohnehin schon dieses Semester im Rahmen von digitalen Lern-Settings geübt, ist es also notwendig sich den privaten Arbeitsplat ordentlich herzurichten. Speziell bitten wir euch, euch die erlaubten Hilfsmittel explizit mit den Prüfer*innen vorher schriftlich zu vereinbaren, damit eine Beanstandung nach Punkt 6 konsequent verhindert werden kann.
Dazu hier der Link zu einem FAQ des Büro Studienpräses:
https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/pruefungen/erschlichene-leistungen/
Die Prüfer*innen müssen auch ein Prüfungsprotokoll verfassen, wo eventuelle Probleme vermerkt werden. Ihr habt das Recht auf Einsichtnahme in dieses Dokument.

Personen mit Bedarf an einem*einer ÖGS-Gebärdensprach-Dolmetscher*in möchten wir empfehlen, die Prüfer*in wie derzeit schon üblich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zu kontaktieren, damit vereinbart werden kann, wie der*die Dolmetscher*in zusätzlich zur Vertrauensperson im Raum Platz nehmen kann oder wie die digitale Zuschaltung funktioniert.

Zuletzt: Ein Referat oder "digital mündlich zu erbringende Teilleistung" kann auch aufgezeichnet werden. Fragt eure Lehrveranstaltungsleiter*innen ob also auch ein Video eures Referats ok ist.

 

§ 6. Sonderbestimmungen für digitale schriftliche Prüfungen

Digitale schriftliche Prüfungen finden ausschließlich über moodle statt. Ein Termin mit mehr als 100 Personen kann der Termin spätestens zum Beginn der Anmeldephase in ein anderes Zeitfenster, ließ Uhrzeit verlegt werden. Ein Anspruch auf eine gewisse Uhrzeit besteht leider nicht.
Es gibt Normen des Studienpräses für Deckblätter. Digitale Prüfungsaufsicht passiert durch eine fachkundige Person die vor, während und nach der Prüfung digital erreichbar ist. Besonders bei technischen Problemen ist diese Person für euch zuständig. Bitte dokumentiert jede Besonderheit, jedes Problem das euch auffällt um es bei Bedarf zur Hand zu haben! Denn: Denn ein Abbruch ohne Grund oder eine verspätete Abgabe führt zu einer negativen Beurteilung.

chronisch-Kranke/be-hinderte oder Personen mit Bedürfnissen bezogen auf die Wahrnehmung von digitalem Text und der Erarbeitung von Prüfungsantworten möchten wir empfehlen, die Prüfer*in wie derzeit schon üblich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin zu kontaktieren, damit vereinbart werden kann, welche alternative Prüfungsmethode eingerichtet werden kann. Hier möchten wir auf die Satzung der Universität Wien Teil Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung verweisen:
"§ 3. Alle Lehrenden berücksichtigen die Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung bei der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen im Rahmen der Gegebenheiten der Lehrinhalte und im Rahmen der räumlichen und technischen Möglichkeiten.

§ 4. Die Universität Wien berücksichtigt die Bedürfnisse von MitarbeiterInnen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung im Rahmen der räumlichen und technischen Möglichkeiten.

§ 5. Das Recht von behinderten Studierenden auf eine abweichende Prüfungsmethode wird bekräftigt.

"

Jetzt zum großen/größten Brocken:

und auch hier ein direktes Zitat aus der Richtlinie, das sich sowohl auf VO-Prüfungen als auch auf pi-Teilleistungen bezieht: § 6 Abs.

(2) Die Universität Wien setzt zur Qualitätssicherung, zur Verhinderung der Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln und zur Sicherstellung der Eigenständigkeit der Leistung der Studierenden innerhalb von vier Wochen ab derAbgabe der Prüfung insbesondere folgende Instrumente ein:
1. Programme zur Identifikation von Plagiaten oder Textähnlichkeiten
2. mündliche Nachfragen aus dem Prüfungsstoff zur Plausibilisierung von Antworten.

Uff.

Besonders das zweite "Instrument" empfinden wir als unmögliche Zumutung. Während der maiximal vier wöchigen Beurteilungszeit, kann also jederzeit durch den Lehrenden eine "Plausibilitätsprüfung" durchgeführt werden. "Stichprobenartig und ohne konkreten Verdacht!" (§ 6 Abs. 3)
Studierende haben nach dieser Richtlinie eine Mitwirkungspflicht. Wird diese missachtet wird ("mündliche Nachfrage durch die Studierenden verunmöglicht" Abs. 4) oder wird ein Plagiat festgestellt oder die Prüfer*in stellt durch die mündliche Nachfrage fest, dass "die Leistung nicht von der*dem Studierende*n stammt" (ebd.) wird die Prüfung nicht beurteilt und ein X (= Schummelversuch) in das Sammelzeugnis eingetragen.

Immerhin muss ein Prüfungsprotokoll verfasst werden, das wiederrum von der Studierenden eingesehen werden kann, das jetzt auch elektronisch. (außer bei MC-Prüfungen, Vor-Ort wenn wieder möglich)

 

3. Abschnitt: Prüfungen vor Ort
§ 7. Grundsätze und Zuständigkeiten

bis 31.07.2020 gilt: Präsenz-Prüfungen werden durch Dienstleistungseinrichtungen organisiert, Lehrende und SPL verantworten die Prüfungsunterlagen, Prüfungsaufsicht und Prüfungsprotokoll. Im Sinne des contact-tracings sind die Prüfungsprotokolle gleichzeitig Anwesenheitslisten.

§ 8. Teilnahmeberechtigte Studierende

direktes Zitat:

(1) Studierende dürfen nur dann an der Prüfung vor Ort teilnehmen, wenn sie
1. ordnungsgemäß zur Prüfung angemeldet sind,
2. einen Studierendenausweis oder amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen und
3. in den letzten 14 Tagen vor der Prüfung und unmittelbar am Prüfungstag keine Symptome von COVID-19und keinen Kontakt zu Personen mit Symptomen von COVID-19 hatten.

Verhinderungsgrund nach Zahl 3, gilt auch am Prüfungstag als Abmeldung und entschuldiges Fernbleiben ohne ärztliche Bestätigung.

Für chronisch-kranke/be-hinderte Studierende oder Personen die sich selbst als Teil einer Risikogruppe verstehen, müssen sich innerhalb der ersten Woche der Anmeldephase einer Präsenzprüfung beim Team Barrierefrei melden. Für Prüfungen bis 30.06. bedeutet das eine Meldung bis zu sieben Tage vor der Prüfung. Am besten gleichzeitig bei Team Barrierefrei, Prüfer*in und Studienprogrammleitung melden. An unsere gerne zur Dokumentation an (strv.geschichte@univie.ac.at)

Studierende die nicht zu einer Präsenzprüfung anreisen können haben keinen Anspruch auf Zusatz- oder Ersatztermine. Eine kurzfristige Absage der Prüfung kann bei Gefahr in Verzug oder Einschränkungen vor Ort erfolgen und wird auf den u:account geschickt. auch hier gibt es kein Recht auf einen Ersatztermin.

§ 9. Vorbereitung der Prüfungsorte

 Vor jeder Prüfung werden die Räume gereinigt. Abstandsregelungen gelten auch während der Prüfung, sodass z.B. im Audimax statt ca. 500 Personen nur ca. 80 geprüft werden können.

Mitarbeiter*innen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Austeilen von Unterlagen mit Arbeitshandschuhen. Identitätskontrollen, wie bei der Supermarkt-Kassa, mit Plexiglas-Scheiben.

§ 10. Abstandsregelungen im Zusammenhang mit dem Prüfungsgeschehen

Mindest-Abstand 1 Meter. Aufenthalte überall so kurz wie möglich halten. Aufforderungen des Prüfungs-Personals ist Folge zu leisten. Beim Zugang und in den Räumen der Universität gilt Mund-Nasen-Schutz-Pflicht. Sollte kein MNS getragen werden können, das bitte frühzeitig (bei LV-Leitung und SPL) vorankündigen und schriftlich bestätigen lassen, dass du z.B. an Prüfungen teilnehmen kannst.
Mund-Nasen-Schutz ist selbst mitzubringen. Eingeschränkt bietet die Uni auch Ersatz.

 

§ 11. Ablauf während der Prüfung

Lichtbildausweis während der Prüfung auf dem Tisch. Mund-Nasen-Schutz ist zum "Zweck der Identifizierung" abzunehmen. Sollte MNS immer getragen werden müssen, das bitte frühzeitig (bei LV-Leitung und SPL) vorankündigen und schriftlich bestätigen lassen, dass du z.B. an Prüfungen teilnehmen kannst.
Abs. 3 während der Prüfung muss der MNS nicht getragen werden. Wir empfehlen aber aus Solidarität mit allen Anwesenden den MNS weiter zu tragen. Ein vorzeitiges Verlassen ist nicht gestattet. Plant also jedenfalls längere Zeit mit ein (Einlasskontrollen, Abstände bei Verlassen).

Prüfungsbögen werden 24 Stunden verwahrt bevor sie weiterverarbeitet werden.

§ 12. Sanktionen

Zitat:

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des 3. Abschnitts kann während der Prüfung der*die verantwortliche Prüfer*in und jede Prüfungsaufsicht den Abbruch der Prüfung und den Verweis aus den Gebäuden der Universität sowie vor und nach der Prüfung der*die verantwortliche Prüfer*in, jede Prüfungsaufsicht, jede*r mit der Prüfungsabwicklung betraute*r Mitarbeiter*in und jede*r Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den Verweis aus den Gebäuden der Universität aussprechen. Diese Vorfälle sind im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren und unverzüglich dem für Lehre zuständigen Rektoratsmitglied und dem Studienpräses zu melden. § 20a Satzungsteils Studienrecht (Gefährdung) ist in diesem Zusammenhang ggf. anzuwenden.

 

 

Soweit so neu, Willkommen in der neuen Normalität?!

bei Fragen und Anregungen wie immer uns per Mail kontaktieren: strv.geschichte@univie.ac.at

Symbolbild für die Zusammenfassung der Richtlinie des Rektorats der Universität Wien zur Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Sommersemester 2020.
Über Seite zwei der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt wurde in roter Farbe der Schriftzug "Zusammenfassung der StRV/IG-Geschichte" gesetzt.

Symbolbild: Zusammenfassung der StRV/IG-Geschichte